Vorsorge treffen
Patientenautonomie am Lebensende
Sie haben sich entschlossen, eine Patientenverfügung abzufassen und selbsbestimmt und eigenverantwortlich Ihren letzten Lebensabschnitt zu gestalten. Denken Sie daran, dass im Falle Sie selbst keine Verfügung treffen, andere Personen Entscheidungen für Sie treffen werden. In jedem Fall sollten Sie mit den Personen, die Sie bevollmächtigen wollen, das Gespräch zu suchen. Informieren Sie diese über Ihre Wünsche und Bedürfnisse für den letzten Lebensabschnitt. Sie sollten auch den Arzt Ihres Vertrauens davon in Kenntnis setzen, dass Sie Regelungen für den Fall getroffen haben, falls Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können. Die Ärzte hinterlegen in der Regel eine Kopie der Patientenverfügung bei den Patientenakten.
Vorsorge treffen
Jeder Mensch kann in eine Lebenssituation kommen – unvermittelt durch Unfall, durch akute oder chronische schwere Erkrankung – in der er nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen selbst zu äußern. Die Patientenverfügung ist ein Instrument, Ihren Willen bezüglich medizinischer Behandlungsmaßnahmen für einen solchen Fall zu formulieren. Die Patientenverfügung allein ist allerdings nicht ausreichend. Um Ihre Patientenautonomie auch im rechtlichen Rahmen bis zum Lebensende zu erhalten, ist es erforderlich, die Patientenverfügung mit einer Vollmacht oder Betreuungsverfügung zu kombinieren. Die Person, die dann an Ihrer Stelle tätig wird, kann aufgrund der Patientenverfügung Ihren Willen erkennen und entsprechend handeln. Diese Kombination stellt auch juristisch das aussichtsreichste Mittel dar, Ihren Willen durchzusetzen. Setzen Sie die Personen Ihres Vertrauens von Ihrer Entscheidung in Kenntnis. Weder für die Patientenverfügung noch für die Vollmacht ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Nicht so bei Immobiliengeschäften, bei Aufnahme von Darlehen sowie für Handelsgewerbe. In solchen Fällen ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Kreditinstitute verlangen oft eine Vollmacht auf bankeigenen Vordrucken.
Die Vorsorgemöglichkeiten im Überblick
Patientenverfügung
In der Patientenverfügung erklären Sie Ihren Willen bezüglich medizinischer Behandlungsmaßnahmen für den Fall persönlicher Entscheidungsunfähigkeit. Dadurch können Sie unter bestimmten Voraussetzungen lebensverlängernde Maßnahmen verhindern. Die Patientenverfügung sollte mit einer Vollmacht oder Betreuungsverfügung gekoppelt werden.
Vollmacht
Mit einer Vollmacht beauftragen Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, an Ihrer Stelle zu handeln.
Betreuungsverfügung
Wenn Sie keine Vollmacht erteilen wollen oder können (weil keine Vertrauensperson vorhanden ist), erfolgt die Betreuung durch das Vormundschaftsgericht. Wünsche zur Person und zur Gestaltung der Betreuung können Sie in einer Betreuungsverfügung festlegen.
Hinweise zur aktuellen Rechtslage
Mit Wirkung vom 01.09.2009 wurde die Patientenverfügung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in §§ 1901a, 1901b und 1901c (§ 1904 BGB wurde neu gefasst) gesetzlich geregelt. Der Gesetzgeber hat die bisher mit Patientenverfügungen vorliegenden Erfahrungen in die Gesetzesvorlage eingebracht. Grundsätzlich wurde die Position des gesetzlichen Betreuers und des Bevollmächtigten gestärkt und in ihrer Aufgabenbefugnis gleich gestellt. Im Einzelnen gilt Folgendes: Der behandelnde Arzt prüft den Gesamtzustand des Patienten und die möglichen Behandlungsmaßnahmen. Der gesetzliche Betreuer (oder der Bevollmächtigte) prüft im Entscheidungsfalle, ob die Patientenverfügung auf die aktuelle Behandlungssituation zutrifft. Sind gesetzlicher Betreuer (oder der Bevollmächtigte) und Arzt im Einvernehmen über die Verfahrensweise, können lebensverlängernde Maßnahmen beendet werden. Ansonsten bedarf die Beendigung der lebensverlängernden Maßnahmen der Genehmigung des Betreuungsgerichtes. Diese wiederum ist vom Betreuungsgericht zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung dem Willen des Betreuten - und damit der Patientenverfügung - entspricht. Die Patientenverfügung gilt unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung. Fazit: Eine sorgfältig formulierte Patientenverfügung - und hier kann man auf die Formulierungsempfehlungen verschiedener Anbieter oder den Empfehlungen des Bundesjustizministeriums zurückgreifen - in Kombination mit einer Vollmacht, bietet ein sehr hohes Maß an Sicherheit, dass der Wille des Betroffenen durchgesetzt wird.
So geht es
1. Die Vorsorgemappe mit Formulierungsvorschlägen erhalten Sie im Seniorenbüro Im Biegel 13 gegen eine Gebühr von 2 Euro. Lesen Sie die Papiere gründlich durch und sprechen Sie mit Ihren Angehörigen bzw. Vertrauenspersonen über Ihre Wünsche und Bedürfnisse zu diesem Thema.
2. Informieren Sie sich bei uns kostenfrei. Vereinbaren Sie einen Termin im Seniorenbüro.
3. Sprechen Sie mit Ihrem Hausarzt oder einem Arzt Ihres Vertrauens. Informieren Sie ihn über Ihre Vorstellungen. Bitten Sie ihn, eine Durchschrift der Patientenverfügung zu seinen Patientenunterlagen zu nehmen. Der Arzt kann Ihnen darüber hinaus Fragen beantworten, die aus medizinischer Sicht von Bedeutung sind.
4. Hinterlegen Sie die Papiere an einem für die Angehörigen zugänglichen Ort. Die bevollmächtigten Personen erhalten eine Kopie der Unterlagen.
5. Nehmen Sie den Vorsorgeausweis (wie Personalausweis, Blutspenderausweis usw.) zu Ihren persönlichen Unterlagen und tragen diesen möglichst immer bei sich.
6. Überprüfen Sie alle ein bis zwei Jahre, ob die Patientenverfügung für Sie noch Gültigkeit hat und belegen Sie dies durch Ihre erneute Unterschrift.
Wir empfehlen Ihnen, in jedem Fall eine Patientenverfügung auf der Grundlage der Formulierungshilfen des Bundesministeriums der Justiz zu machen. Die Formulare dazu erhalten Sie bei uns. Weitere grundsätzliche Informationen finden Sie unter www.bmj.bund.de.
Weiteres Beratungsangebot: Hospizstiftung Rems-Murr-Kreis über Katholische Sozialstation Backnang Burgplatz 8, 71552 Backnang Telefon 07191/914120
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