In der neuen Bioabfallbehandlungsanlage sollen Bioabfälle vergoren und der Gärrest anschließend kompostiert werden. Das bei der Vergärung entstehende Biogas soll zur Energieerzeugung (Strom und Wärme) eingesetzt werden.
Die Maßnahme umfasst den Abriss des größten Teils der bestehenden Betriebshallen und deren Um- bzw. Neubau, außerdem wird das bestehende Bürogebäude um ein Obergeschoss aufgestockt. Weiter sollen eine Verwertungseinrichtung für Biogas (Gasmotor mit Generator zur Stromerzeugung) sowie Speichermöglichkeiten für feste und flüssige Endprodukte und ein Biofilter entstehen.
Für die genannten Maßnahmen beantragt die AWG eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach §§ 4, 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit den §§ 1, 2 der 4. BImSchV sowie der Ziffer 8.6, Spalte 1, und den Ziffern 8.5, 8.11 b) bb), 8.12 b), 9.36 sowie 1.4 b) aa) jeweils Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV. Der Antrag enthält eine standortbezogene Vorprüfung nach Nr. 8.4.1, Anlage 1 zum UVPG und § 3c UVPG.
Das Regierungspräsidium Stuttgart führt ein förmliches Genehmigungsverfahren (§ 10 BImSchG, 9. BImSchV) durch. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens liegen der Antrag und die Antragsunterlagen (Pläne und Beschreibungen) von Freitag, 29. Januar bis Montag, 1. März je einschließlich) bei folgenden Behörden während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus:
Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 54.2, Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart, Zwischengeschoss, Zimmer Z.080,
Stadt Backnang, Stadtbauamt, Stiftshof 20, 71522 Backnang, 2. Obergeschoss, Zimmer 2
4.
Einwendungen gegen das Vorhaben können bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich 15. März 2010, bei der Stadt Backnang oder beim Regierungspräsidium Stuttgart schriftlich erhoben werden. Einwendungsschreiben müssen unterschrieben sein und die vollständige Anschrift des Einwenders enthalten. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Verwaltungs- und ggf. anschließende Klageverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht. Gleichförmige Eingaben (mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte) werden nach §§ 17, 18 und 19 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes behandelt. Danach ist bei solchen Eingaben erforderlich, dass auf jeder mit mindestens einer Unterschrift versehenen Seite derjenige Unterzeichner, der die übrigen vertreten soll, mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist. Gleichförmige Eingaben, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, können unberücksichtigt bleiben. Das gilt bei gleichförmigen Einwendungen auch insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.
Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, bekannt gegeben. Namen und Anschrift des Einwenders werden vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht, sofern dies ausdrücklich verlangt wird und diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Sofern Einwendungen erhoben werden, können diese am Donnerstag den 15. April 2010 ab 10 Uhr im Sitzungssaal des Landratsamts, Außenstelle Backnang, Erbstetter Straße 58, 71522 Backnang, öffentlich erörtert werden. Ob der Erörterungstermin durchgeführt wird entscheidet das Regierungspräsidium Stuttgart nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese Entscheidung wird auf der Homepage des Regierungspräsidiums unter www.rp-stuttgart.de bekannt gegeben.
Findet die Erörterung statt gilt: Kann die Erörterung an diesem Tag nicht abgeschlossen werden, so wird sie an den folgenden Werktagen fortgesetzt. Form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.
Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
