Corona Verordnung
die Landesregierung hat am 28. April 2022 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (CoronaVO) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, 2. Mai 2022.
Die Corona-Verordnung wird bis einschließlich 30. Mai 2022 verlängert.
- Die Maskenpflicht in Zahnarztpraxen wird zum 2. Mai 2022 aufgehoben. Das Land begründet diese Änderung mit einer Auskunft des Bundesgesundheitsministeriums zur Reichweite der Ermächtigungsgrundlage. In sonstigen Arztpraxen bleibt die Maskenpflicht unverändert bestehen.
Corona Verordnung Absonderung
Änderungen der CoronaVO Absonderung zum 3. Mai 2022
- Positiv getestete Personen müssen sich auch zukünftig absondern. Ein weiteres positives Testergebnis innerhalb von 15 Tagen löst keine erneute Absonderungspflicht aus (§ 3 Abs. 1).
- Die Absonderungspflicht endet bei 48-stündiger Symptomfreiheit fünf Tage nach dem Erstnachweis. Eine Freitestung ist nicht mehr erforderlich. Ohne Symptomfreiheit endet die Absonderungspflicht zehn Tage nach dem Erstnachweis (§ 3 Abs. 2 Satz 1). Von den neuen Regelungen profitieren auch alle Personen, die sich derzeit in Absonderung befinden (klarstellend § 8 Abs. 1).
- Wer in einer medizinisch-pflegerischen Einrichtung beschäftigt ist, kann dort nach einer Infektion ab dem ersten Tag nach dem Ende der Absonderung mit Testung oder ab dem 15. Tag nach dem Erregernachweis ohne Testung tätig sein (§ 4).
- Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen müssen sich nicht mehr absondern. Die Verordnung empfiehlt eine freiwillige Kontaktreduzierung für einen Zeitraum von zehn Tagen nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person (§ 5). Von den neuen Regelungen profitieren auch alle Personen, die sich derzeit in Absonderung befinden (klarstellend § 8 Abs. 2).
- Die Ortspolizeibehörden müssen Personen, deren Absonderungspflicht ab dem 3. Mai 2022 beginnt, keine Absonderungsbescheinigungen mehr ausstellen. In Bezug auf Personen, die bis zum 2. Mai 2022 absonderungspflichtig waren, gilt die bisherige Regelung (vgl. § 8 Abs. 3). Dem Arbeitgeber können auch Testnachweis vorgelegt werden und damit nachgewiesen werden, dass kein Bedarf für eine Absonderungsbescheinigung besteht.
Corona Einreiseverordnung
Die Bundesregierung hat eine weitere Verordnung zur Änderung der CoronaEinreiseV verkündet. Die Änderungen treten am 3. März 2022 in Kraft. Die Geltungsdauer der Verordnung wurde bis einschließlich 19. März 2022 verlängert.
Die Definition des Hochrisikogebiets wurde überarbeitet. Erforderlich ist eine besonders hohe Inzidenz einer Variante, die im Vergleich mit der Omikron-Variante besorgniserregendere Eigenschaften hat (§ 2 Nr. 3). Derzeit enthält die Liste des Robert-Koch-Instituts weder Hochrisikogebiete noch Virusvariantengebiete.
Falls das Robert-Koch-Institut wieder Hochrisikogebiete in seine Liste aufnimmt, sind nicht-immunisierte Kinder privilegiert: Kinder unter 12 Jahren können sich sofort freitesten, Kinder unter sechs Jahren unterliegen keiner Absonderungspflicht (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3).
Die Definitionen des Impf- und des Genesenennachweises wurden überarbeitet (§ 2 Nr. 8 und 10). Damit regelt die Verordnung ohne Verweis auf das Paul-Ehrlich- und das Robert-Koch-Institut, wer als geimpfte oder genesene Person anzusehen ist. Mit dieser Änderung trägt der Verordnungsgeber den Bedenken des Bundesverfassungsgerichts Rechnung (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2022, 1 BvR 2649/22 Rdn. 14).
Geimpfte Personen im Sinne der CoronaEinreiseV sind folgende Personen:
- geboostert
- bis 30.09.2022: zweimal geimpft;
- bis 30.09.2022: einmal geimpft, anschließend genesen (PCR-Testnachweis erforderlich);
- bis 30.09.2022: genesen (Antigen-Testnachweis genügt), anschließend einmal geimpft;
- ab 01.10.20221 : zweimal geimpft, letzte Impfung F 270 Tage;
- ab 01.10.2022: einmal geimpft, anschließend genesen, anschließend nochmals geimpft (PCR-Testnachweis erforderlich);
- ab 01.10.2022: zweimal geimpft, anschließend genesen (PCR-Testnachweis und Ablauf von 28 Tage erforderlich);
- ab 01.10.2022: genesen (Antigen-Testnachweis), anschließend zweimal geimpft.