Private Feuerwerke - Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen
Wenn Sie ein privates Feuerwerk im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember abbrennen möchten, benötigten Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung. Die Ausnahmegenehmigung können Sie ausschließlich für sogenannte pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") erhalten.
Hinweis: Ausschließlich zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Sie als Privatperson über 18 Jahre pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 ohne Genehmigung abbrennen. Die zulässigen Abbrandzeiten und Abbrandzonen können durch die Gemeinde- oder Stadtverwaltung weiter eingeschränkt sein.
Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie keinen Rechtsanspruch.
Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Sie keine pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 erwerben und abbrennen.
Das gleiche gilt für die in § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffrecht aufgelisteten pyrotechnsichen Gegenstände der Kategorie F2:
- Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz,
- Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse,
- Schwärmer und
- pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand.
Zuständige Stelle
Die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der das Feuerwerk abgebrannt werden soll.
Bei gemeindefreien Grundstücken liegt die Zuständigkeitbei der jeweiligen Kreispolizeibehörde des Landratsamtes.
Kontakt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Mindestalter: 18 Jahre
- wenn das Feuerwerk nicht auf dem eigenen Grundstück abgebrannt werden soll:
ein schriftliches Einverständnis der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückeigentümers - ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes
Begründete Anlässe können beispielsweise sein:- eine Hochzeit,
- ein runder Geburtstag
- ein Firmenjubiläum
- Das Abbrennen darf nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen stattfinden.
Verfahrensablauf
Nachdem Sie die Ausnahmegenehmigung beantragt haben, prüft die zuständige Behörde Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Je nach Angebot der zuständigen Behörde, kann Ihnen ein Formular oder ein Online-Prozess zur Verfügung gestellt werden. Sollte die für Sie zuständige Behörde kein Formular anbieten, können Sie den Antrag formlos einreichen.
Erst, nachdem Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, können Sie pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 erwerben.
Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
Auflagen können beispielsweise sein:
- Anwesenheit der Feuerwehr beziehungsweise freiwilligen Feuerwehr während des Abbrennens des Feuerwerks oder
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung
Ob und welche Auflagen mit der Genehmigung verbunden sind sowie weitere Informationen zum Verfahrensablauf, erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Behörde.
Fristen
Sie sollten den Antrag mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Termin stellen.
Erforderliche Unterlagen
Für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung werden die folgenden Informationen benötigt:
- Angaben zur antragstellenden Person
- Angaben zur durchführenden Person
- Angaben zur Veranstaltung (Anlass, Datum, Abbrennzeit, Ort)
- Personalausweis als Nachweis des Alters und des Wohnortes
- weitere Unterlagen über den Zweck des Feuerwerks
Kosten
Es gelten die von der jeweils zuständigen Behörde in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze.
Bearbeitungsdauer
Etwa vier Wochen aufgrund von Rückfragen bei
- der Feuerwehr oder
- der Gewerbeaufsicht als fachtechnischer Behörde
Hinweise
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ohne entsprechende Genehmigung im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, für die eine Geldbuße verhängt werden kann.
Vertiefende Informationen
Informationen für Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz oder eines Befähigungsscheins: Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerk)
Rechtsgrundlage
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV):
- § 20 Absatz 1 und 4
- § 23 Absatz 1 und 2
- § 24 Absatz 1
Freigabevermerk
30.10.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg