Bebauungsplan "Sulzbacher Straße, Seehofweg Teil II" - Planbereich 04.12/4
Bebauungsplanverfahren
In seiner Sitzung am 11.12.2025 hat der Gemeinderat der Stadt Backnang die Aufstellung des Bebauungsplans mit den örtlichen Bauvorschriften „Sulzbacher Straße, Seehofweg, Teil II“, Neufestsetzung im Bereich „Sulzbacher Straße, Berliner Ring Nr. 45 bis 49 und Nr. 73, Schaftrieb“, Planbereich 04.12/4 und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Worum es geht
Der südlich des Berliner Ring liegende Bereich der Sulzbacher Straße, ist von einer Mischung aus gewerblicher Nutzung, Einzelhandel und Wohnen geprägt. Es handelt sich hier um eine klassische Gemengelage, in der im Laufe der Zeit ein Nebeneinander von gewerblichen Betrieben, Wohnen, Einzelhandel und Dienstleistung entstanden ist. Auf der Basis der Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts vom 25.11.2022 wird die konzeptionelle Neuordnung des Plangebiets hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandel nach Art und Umfang definiert. Der Bebauungsplan setzt diese Vorgaben rechtsverbindlich um. Planungsziel ist es insbesondere, die einheitliche Gestaltung des Plangebietes, besonders in Bezug auf die Höhenabwicklung zu erreichen und das Areal unter Berücksichtigung der Vorgaben der Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts dauerhaft zu sichern und zu stärken.
Ziel des Bebauungsplans ist es, zudem den vorhandenen Branchenmix zu schützen und in Bezug auf nicht störendes Gewerbe und Dienstleistung weiterzuentwickeln und auf die Ziele des Einzelhandelskonzepts auszurichten. Hierzu werden alle Nutzungen, die dieser Zielsetzung zuwiderlaufen, ausgeschlossen. Darüber soll ein störungsfreies Nebeneinander der dortigen Nutzungen sicher gestellt werden.
Auslage
Der Plan und die Begründung einschließlich der Verfahrensakten liegen vom 07.01.2026 bis 13.02.2026 beim Stadtplanungsamt Backnang, Verwaltungsgebäude Stiftshof 16, 2. Obergeschoss, im Foyer, während der Dienststunden öffentlich aus.
Stellungnahme
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Auf das Kontaktformular für Anregungen wird hingewiesen.
Downloads
| Typ | Name | Datum | Größe |
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0 oeffentliche Bekanntmachung Veraenderungssperre BP041204 (PDF, 1,132 MB) | 19.12.2025 | 1,132 MB |
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1 Bebauungsplan Entwurf BP041204 (PDF, 528,7 KB) | 16.12.2025 | 528,7 KB |
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4 Umweltbericht BP041204 (PDF, 1,48 MB) | 16.12.2025 | 1,48 MB |
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5 artenschutzrechtliche Relevanzpruefung BP041204 (PDF, 1,518 MB) | 16.12.2025 | 1,518 MB |
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Begruendung (PDF, 382,2 KB) | 16.12.2025 | 382,2 KB |
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Festsetzungen B-Plan (PDF, 472,7 KB) | 16.12.2025 | 472,7 KB |
Beschluss einer Veränderungssperre nach §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) für den Geltungsbereich des Bebauungsplans und den örtlichen Bauvorschriften „Sulzbacher Straße, Seehofweg, Teil II“, Neufestsetzung im Bereich „Sulzbacher Straße, Berliner Ring Nr. 45 bis 49 und Nr. 73, Schaftrieb“, Planbereich 04.12/4 in Backnang
Aufgrund der §§ 14 und 16 BauGB i. V. m. § 4 GemO hat der Gemeinderat der Stadt Backnang in seiner Sitzung vom 11.12.2025 folgende
Satzung über eine Veränderungssperre
beschlossen:
§ 1
1) Zur Sicherung der Planung wird für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans „Sulzbacher Straße, Seehofweg, Teil II“, Neufestsetzung im Bereich „Sulzbacher Straße, Berlinger Ring Nr. 45 bis 49 und Nr. 73, Schaftrieb“, Planbereich 04.12/4 in Backnang eine Veränderungssperre festgesetzt.
- Zur Sicherung der Planung wird für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans „Sulzbacher Straße, Seehofweg, Teil II“, Neufestsetzung im Bereich „Sulzbacher Straße, Berlinger Ring Nr. 45 bis 49 und Nr. 73, Schaftrieb“, Planbereich 04.12/4 in Backnang eine Veränderungssperre festgesetzt.
- Das durch die Veränderungssperre betroffene Gebiet ist in dem Lageplan des Stadtplanungsamts vom 17.11.2025, der Bestandteil dieser Satzung ist, durch Schraffur gekennzeichnet.
- Im Gebiet der Veränderungssperre dürfen
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald der Bebauungsplan für das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet rechtsverbindlich ist, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren.
Die Satzung sowie der zugrunde liegende Lageplan des Stadtplanungsamts vom 17.11.2025 können während der Dienststunden beim Bauverwaltungs- und Baurechtsamt, Stiftshof 16, 1. Obergeschoss, Zimmer 102, eingesehen werden.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Backnang geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung gegenüber der Stadt Backnang unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist.
Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.
Backnang, den 22.12.2025Bürgermeisteramt
| Typ | Name | Datum | Größe |
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0 oeffentliche Bekanntmachung Veraenderungssperre BP041204 (PDF, 1,132 MB) | 19.12.2025 | 1,132 MB |


