Reisen innerhalb der Europäischen Union

Für Reisen innerhalb der Europäischen Union (EU) müssen Hunde, Katzen und Frettchen einen sogenannten Heimtierausweis (auch: Pet Passport) besitzen.

Für andere Tiere (z.B. Vögel, Kaninchen) gelten national unterschiedliche Bestimmungen. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig vor einer Reise über die Anforderungen Ihres Reiselandes (z.B. bei der zuständigen Botschaft oder auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes).

Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich haben eigene Regelungen zur Einfuhr von Heimtieren. Hier müssen Sie vor Reiseantritt in einem zugelassenen Labor eine sogenannte Tollwuttiterbestimmung vornehmen lassen. Dies ist ein Test, der nachweist, dass die erfolgte Tollwutimpfung (diese ist Voraussetzung, um einen Heimtierausweis ausgestellt zu bekommen) tatsächlich gewirkt hat. Dieser Test darf für Irland, Malta und das Vereinigte Königreich frühestens vier Wochen nach der Impfung erfolgen; vor der Einreise ist zudem nach der Titerbestimmung eine 6-monatige Wartezeit einzuhalten. Für Reisen nach Schweden darf die Tollwuttiterbestimmung frühestens 120 Tage nach der Grundimmunisierung durchgeführt werden. Zusätzlich fordern diese Staaten auch noch eine Behandlung gegen Zecken und Bandwürmer. Außerdem gilt dort bereits jetzt nur ein Mikrochip als zulässige Kennzeichnung.

Tipp: Eine Liste der für die Titerbestimmung zugelassenen Labors finden Sie im Internetangebot der Europäischen Union.

Für folgende Nicht-EU-Länder gelten dieselben Reisebestimmungen für Heimtiere wie innerhalb der EU:

  • Andorra
  • Island
  • Liechtenstein
  • Monaco
  • Norwegen (für Hunde und Katzen gelten dieselben Bestimmungen wie für Schweden (s.o.)
  • San Marino
  • Schweiz
  • Vatikan

Ebenfalls betroffen von den EU-internen Reisebestimmungen sind folgende nicht auf dem Kontinent gelegenen EU-Gebiete:

  • Grönland und die Faröer Inseln
  • Französisch-Guyana, Guadeloupe, Martinique, Réunion
  • Kanarische Inseln
  • Azoren und Madeira
  • Gibraltar

Achtung: Wenn Sie mehr als fünf Tiere ins Ausland bringen wollen, gelten die Anforderungen für die Verbringung zu Handelszwecken.Dies gilt umgekehrt auch für die Einreise nach Deutschland. Sind die Tiere darüber hinaus dazu bestimmt, Gegenstand einer Eigentumsübertragung zu werden, wird dies gegebenenfalls als gewerbliches Verbringen gewertet; somit gelten diese Anforderungen in diesem Fall bereits für Einzeltiere.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum hat ihn am 03.03.2008 freigegeben.